Nach § 16 Abs. 2 des Vermessungs- und Kastastergesetzes (VermKatG NRW) müssen Eigentümer Gebäude, die neu errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind, für die Übernahme in das Liegenschaftskataster einmessen lassen (Gebäudeeinmessungspflicht).
Nach Übernahme in das Liegenschaftskataster erhält der Eigentümer einen Auszug aus der aktualisierten Liegenschaftskarte zugesandt. Sofern für die Finanzierung eine Grenzbescheinigung benötigt wird, kann diese aufgrund des Einmessungsergebnisses ausgestellt werden.